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Gericht: Raser darf Anwaltskosten nicht absetzen

11.02.2016 13:49 Uhr
Gericht: Raser darf Anwaltskosten nicht absetzen
Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht: Die Prozesskosten können nicht von der Steuer absetzbar
© Foto: picture alliance/Bildagentur-online/Tetra

Ein Raser wollte nach einem von ihm verschuldeten Unfall, bei dem eine Frau starb, die Kosten seines Strafverteidigers von der Steuer absetzen - das lehnte das Gericht ab.

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Neustadt/Weinstraße. Die Prozesskosten nach einem Verkehrsunfall sind nicht steuerlich absetzbar. Das hat das rheinland-pfälzische Finanzgericht in Neustadt an der Weinstraße am Mittwoch in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 22. Januar mitgeteilt. Geklagt hatte ein Angestellter, der mit seinem Sportwagen auf einer Dienstreise einen schweren Unfall verursacht hatte. Dabei starb eine junge Frau, eine weitere erlitt eine Querschnittslähmung. Der Kläger wurde deshalb wegen fahrlässiger Tötung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt.

Die Kosten seines Strafverteidigers, etwa 66.000 Euro, wollte er von der Steuer absetzen. Das lehnte jedoch das Finanzamt ab. Das Finanzgericht entschied, die dagegen erhobene Klage sei nicht berechtigt. Die Prozesskosten des Klägers seien nicht mit den normalen Reparaturkosten nach einem Autounfall vergleichbar. (dpa)

Urteil vom 22.01.2016
Aktenzeichen: 4 K 1572/14

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