Koblenz. Die Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft (UG) haftet notfalls auch persönlich für Gewerbesteuerschulden. So urteilte das Verwaltungsgericht Koblenz. In diesem Fall hatte die Klägerin in ihrer Zeit als Alleingeschäftsführerin für die UG absichtlich weder Steuererklärungen abgegeben, noch Steuern gezahlt. Als sie ihre Gemeinde sie für die zu zahlende Gewerbesteuer in Anspruch nehmen wollte, ging sie vor Gericht. Nach einem erfolglosen Widerspruch brachte ihr aber auch eine Klage nichts ein.
Selbst ohne steuerrechtliche Fachkenntnisse hätte es der Geschäftsführerin der UG klar sein müssen, dass Steuern zu zahlen, dafür Rücklagen zu bilden seien und man eine Steuererklärung abgeben müsse, erklärten die Richter. Dass die Ortsgemeinde die Gewerbesteuerschuld lediglich geschätzt hatte, sei kein Gegenargument, denn eine Schätzung erfolge, wenn die Betroffene nicht ausreichend mitwirke. Deshalb war es rechtens, dass die Geschäftsführerin nach der Insolvenz der UG persönlich herangezogen worden war. (ctw/ag)
Urteil vom 13.11.2015
Aktenzeichen 5 K 526/15