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Urteil: Unternehmer muss Übernachtung von Betriebsrätin zahlen

30.03.2016 09:25 Uhr
Urteil: Unternehmer muss Übernachtung von Betriebsrätin zahlen
In dem Rechtsstreit ging es darum, wer kurzfristige Übernachtungskosten bei einer Betriebsrats-Weiterbildung zahlen muss
© Foto: Picture Alliance/Chromorange/August Forkel

Der Arbeitgeber muss sowohl die Weiterbildung eines Betriebsratsmitgliedes zahlen als auch dazugehörige Hotelkosten übernehmen, wenn dies erforderlich ist.

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Erfurt. Arbeitgeber müssen nicht nur die Schulung eines Betriebsratsmitgliedes zahlen, sofern diese Weiterbildung nach Paragraf 37 Absatz 6 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) notwendig ist. Sie müssen auch die Hotelkosten tragen, wenn vor und nach der Fortbildung wegen schlechter Witterungsverhältnisse nicht an Autofahren zu denken ist. Das gilt selbst dann, wenn eine Übernachtung vorab nicht genehmigt worden ist, aber zum Zeitpunkt der Teilnahme am Seminar kurzfristig erforderlich wird. Das beschloss jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

In dem verhandelten Fall hatte der Personalleiter eines Flughafenunternehmens den Betriebsratsvorsitzenden darum gebeten, dass die zu schuldende Betriebsrätin Übernachtungskosten vermeiden solle. Da der Wohnort der Frau rund 44 Kilometer vom Seminarort entfernt liegt, war sie als Tagesgast angemeldet worden. Wegen Schnee- und Eisglätte hatte die Sekretärin des Betriebsrats allerdings auf Veranlassung der Teilnehmerin beim Seminarveranstalter ein Einzelzimmer mit Vollpensionspauschale für die Dauer der Schulung nachgebucht. Dafür sollte der Arbeitgeber 300 Euro zahlen. Er weigerte sich aber. Deshalb wandte sich der Seminarveranstalter an die Betriebsrätin.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin nun Recht. Es entschied, dass der Betriebsrätin wegen der verlängerten Fahrtzeiten und einem besonderen Unfallrisiko infolge des Winterwetters die tägliche An- und Abreise nicht zuzumuten gewesen wäre. Auch die Übernachtungskosten seien  in diesem Fall auch der Höhe nach angemessen. Es sei nicht ersichtlich, dass eine andere kostengünstigere Übernachtungsmöglichkeit am Seminarort bestanden hätte. (ag)

Beschluss vom 27.05.2015
Aktenzeichen 7 ABR 26/13

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