München. Übernimmt ein Arbeitgeber Bußgelder eines Fahrer, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH). In dem verhandelten Fall hat ein Spediteur Bußgelder für seine Fahrer bezahlt, die auf Anweisung des Chefs gegen die Lenk- und Ruhezeiten verstoßen hatten. Für diese Zahlungen verlangte das Finanzamt Lohnsteuer. Dagegen klagte der Spediteur. Ohne Erfolg. Laut BFH-Urteil sei nicht nur ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers, sondern auch ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben. Damit sei die Zahlung eine Lohnzuwendung, so die Richter. Der Spediteur muss die Lohnsteuer zahlen. (ks)
Urteil vom 14.11.2013
Aktenzeichen: VI R 36/12