Düsseldorf. Der Betreiber eines Eisenbahn-Terminals haftet für Schäden an dem umzuschlagenden Gut nicht erst mit Beginn des Verladevorgangs, sondern bereits mit der Übernahme des Gutes auf dem Terminalgelände. So urteilte das Landgericht Düsseldorf. Dort ging es um die Klage eines Unternehmens, das Güter im kombinierten Verkehr befördert, gegen den Betreiber eines Container-Terminals. Vor dem eigentlichen Umschlag eines Lkw-Trailers auf einen Zug war jener inklusive der Ladung beschädigt worden, als ein anderer Container verladen wurde.
Die Beklagte wollte den Schadens nicht ersetzen. Sie machte geltend, ihre Obhut beginne erst mit der Verladung auf den Zug. Damit kam sie aber nicht durch. Nach Ansicht des Gerichts begann die Haftung des Container-Terminal-Betreibers mit der Registrierung des Trailers im Computersystem und dem Abstellen auf dem Betriebsgelände. (ctw/ag)
Urteil vom 06.12.2013
Aktenzeichen: 39 O 21/12