Dortmund. Bindet ein Logistikdienstleister einen Paketfahrer durch ein Qualitätshandbuch und einen Verhaltenskodex in die Betriebsabläufe ein, muss es ihn sozialversicherungspflichtig beschäftigten – auch dann, wenn er ein eigenes Fahrzeug nutzt. Das entschied das Sozialgericht Dortmund im Fall eines Mannes, der als Sub-Sub-Unternehmer mit einem Pkw-Kombi für ein bundesweit tätiges Logistikunternehmen regelmäßig Pakete auslieferte. Nach Auffassung der Richter war der Fahrer bei dem zwischengeschalteten Kurierdienst (Vertragspartner des Logistikunternehmens) abhängig beschäftigt und nicht selbstständig gewesen.
Er sei durch die Verpflichtung auf die Vorgaben des Logistikunternehmens, die Nutzung von dessen Scanner, Formularen und Arbeitskleidung, die Begrenzung auf ein festgelegtes Zustellgebiet und die Nutzung der Betriebsstätte des Kurierdienstes eng in die Arbeitsorganisation des Subunternehmers des Logistikunternehmens eingegliedert gewesen, hieß es zur Begründung. Zwar könnten die Nutzung des eigenen Fahrzeugs und ein eigenes Haftungsrisiko Indizien für eine selbständige Tätigkeit sein. Hier sei diese Vertragsgestaltung aber weniger Ausdruck unternehmerischer Freiheit des Paketfahrers als vielmehr Ausdruck wirtschaftlicher Macht des hinter dem Kurierdienst stehenden Logistikunternehmens. (ag)
Urteil vom 11.09.2015
Aktenzeichen: S 34 R 934/14