Neustadt an der Weinstraße. Muss der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Schadensersatz wegen Mobbings oder Diskriminierung zahlen, ist dies kein Arbeitslohn. Die Zahlung ist damit steuerfrei. Darauf wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hin. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten hat und die Entschädigungszahlung durch einen gerichtlichen Vergleich festgelegt wurde. Die betroffene Arbeitgeber musste dem Arbeitnehmer eine Entschädigung gemäß Paragrag 15 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zahlen. Das Finanzamt ging in diesem Fall leer aus, denn eine solche Entschädigung sei steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren, betonte das Gericht. (ctw/ag)
Urteil vom 21.03.2017
Aktenzeichen: 5 K 1594/14