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Urteil: Schadensersatz wegen Diskriminierung ist kein Arbeitslohn

02.01.2018 09:29 Uhr
Steuererklärung, Finanzamt
In dem Fall hatte das Finanzamt interveniert und erfolglos verlangt, dass die Arbeitnehmerin eine Entschädigungszahlung nachträglich versteuert
© Foto: Christian Ohde/Chromorange/picture-alliance

Eine Entschädigung, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen Diskriminierung zahlen muss, ist auch dann steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten und sich lediglich in einem gerichtlichen Vergleich zur Zahlung bereit erklärt hat.

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Neustadt an der Weinstraße. Muss der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer Schadensersatz wegen Mobbings oder Diskriminierung zahlen, ist dies kein Arbeitslohn. Die Zahlung ist damit steuerfrei. Darauf wies das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hin. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die behauptete Benachteiligung bestritten hat und die Entschädigungszahlung durch einen gerichtlichen Vergleich festgelegt wurde. Die betroffene Arbeitgeber musste dem Arbeitnehmer eine Entschädigung gemäß Paragrag 15 Absatz 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot zahlen. Das Finanzamt ging in diesem Fall leer aus, denn eine solche Entschädigung sei steuerfrei und nicht als Arbeitslohn zu qualifizieren, betonte das Gericht. (ctw/ag)

Urteil vom 21.03.2017
Aktenzeichen: 5 K 1594/14

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