Darmstadt. Bei Unfällen während der Arbeitszeit und auch während der Arbeitspausen springt grundsätzlich die gesetzliche Unfallversicherung ein - das gilt auch, wenn man mittags auswärts isst. Geht der Arbeitnehmer aber in seiner Mittagspause darüber hinaus privaten Angelegenheiten nach und verunglückt dabei, dann ist dies nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt. Das entschied das Landessozialgericht Hessen.
Dort ging es um eine Arbeitnehmerin, die in ihrer Pause ein Fast-Food-Restaurant aufsuchen wollte, um dort etwas zu essen. Auf dem Weg dorthin wollte sie in der Reinigung ein Kleidungsstück abholen. Sie kam dabei auf einer Treppe zu Fall und verletzte sich. Durch den privaten Anteil am Weg zum Restaurant entfiel der Versicherungsschutz und die Frau bekam keine Leistungen von der Berufsgenossenschaft.
Das Landessozialgericht Hessen wies eine dagegen gerichtete Klage der Frau ab. Demnach entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Weg zum Imbiss zugunsten privater Angelegenheiten unterbrochen wird. Im Zweifelsfall habe der Arbeitnehmer zu beweisen, mit welcher Motivation er unterwegs war. (ctw/ag)
Urteil vom 15.03.2015
Aktenzeichen L 3 U 225/10