Darmstadt. Ein Versicherter kann in begründeten Fällen von seiner gesetzlichen Krankenversicherung Auskunft darüber verlangen, ob sein Arbeitgeber für ihn die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hat. Das entschied das Landessozialgericht Hessen. Dort ging es um eine Arbeitnehmerin, die von Kollegen gehört hatte, dass der ehemalige Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt hatte. Sie wollte daraufhin wissen, ob das auch bei ihr der Fall gewesen sei.
Ihre Krankenkasse verweigerte allerdings die Auskunft mit dem Hinweis, es handele sich hier um Sozialdaten des Arbeitgebers. Diese dürften nicht ohne dessen Einwilligung an Versicherte übermittelt werden. Nachdem die Frau dagegen geklagt hatte, stellte das Gericht klar, sie habe einen gesetzlichen Anspruch auf eine Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Der Arbeitgeber sei zwar allein verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen werde jedoch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht. Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers, die einer Auskunftserteilung entgegenstünden, lägen zudem nicht vor. (ctw/ag)
Urteil vom 26.03.2015
Aktenzeichen L 8 KR 158/14