München. Werden Bereitschaftsdienste pauschal zusätzlich zum Grundlohn ohne Rücksicht darauf vergütet, ob die Tätigkeit an einem Samstag oder einem Sonntag erbracht wird, handelt es sich nicht um steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Das entschied jetzt der Bundesfinanzhof unter Verweis auf Paragraf 3b des Einkommenssteuergesetzes (EStG).
Laut dem Bundesfinanzhof hatte das Finanzamt die Lohnsteuer für die Vergütung des Bereitschaftsdienstes in diesem Fall zu Recht vom Arbeitgeber nachgefordert. Denn er habe die streitigen Zusatzzahlungen allgemein – ohne Ansehung im Einzelnen tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden – gewährt. Aus den geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten wurden lediglich im Nachhinein die Stunden zu begünstigten Zeiten herausgerechnet und als steuerfrei behandelt. Die Vergütung war somit Teil einer generellen erhöhten Entlohnung für die gesamten Bereitschaftsdienste und deshalb steuerpflichtig.
Es wurden gerade nicht – wie im EStG vorgeschrieben – die besonderen Erschwernisse finanziell ausgeglichen, die mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbunden sind. (ag)
Urteil vom 29.11.2016
Aktenzeichen: VI R 61/14