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Urteil: Kartellbußgeld mindert nicht die Steuern

03.02.2017 13:11 Uhr
Urteil: Kartellbußgeld mindert nicht die Steuern
Das Bundeskartellamt hatte ein Unternehmen zu einer Geldstrafe verdonnert, die dieses als Betriebsausgabe absetzen wollte
© Foto: Bundeskartellamt

Den Ahndungsteil einer wegen unerlaubter Kartellabsprachen verhängten Geldstrafe darf ein Unternehmen nicht als Betriebsausgaben bei der Steuererklärung ansetzen.

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Köln. Ein vom Bundeskartellamt aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängtes Bußgeld darf nicht als Betriebsausgaben von der Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer abgezogen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotential der Kartellabsprache orientiert. So entschied das Finanzgerichts Köln.

Das Bundeskartellamt hatte gegen die Klägerin wegen Kartellabsprachen hohe Bußgelder verhängt. Die Klägerin ging davon aus, dass das Bußgeld zu 49 Prozent den aus der Kartelabsprache resultierenden Gewinn abschöpfe und bildete hierfür eine gewinnmindernde Rückstellung. Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an.

Auch die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Der 10. Senat wies die Klage ab, weil aus dem Bußgeldbescheid nicht ersichtlich sei, dass der durch die Kartellabsprache erlangte wirtschaftliche Vorteil bei der Klägerin abgeschöpft werden sollte. Ein Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit einem Kartellbußgeld komme nur in Betracht, soweit das Bundeskartellamt ausdrücklich den unrechtmäßig erlangten Gewinn abschöpfe.

Revision zum Bundesfinanzhof ist möglich

Der „strafende“ Teil des Bußgeldes (der sogenannte Ahndungsteil) könne dagegen nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Es könne nicht unterstellt werden, dass ein Kartellbußgeld immer schon dann auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfe, wenn sich die Höhe des Bußgeldes nach dem tatbezogenen Umsatz bemesse. Dies ergebe sich bereits aus Paragraf 81 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.

Die Kölner Richter ließen wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu. (ag)

Urteil vom 24.11.2016
Aktenzeichen: 10 K 659/16

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