Karlsruhe. Ist die Zahlungsunfähigkeit einer GmbH zu erkennen, muss der Geschäftsführer die von ihm trotz der entsprechenden Ahnung veranlassten Zahlungen, unter Umständen an die dann insolvente GmbH aus eigener Tasche zurückzahlen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs. Der Geschäftsführer einer GmbH muss demnach stets über die Zahlungsmöglichkeiten einer GmbH Kenntnis haben. Er muss sich insbesondere über eine mögliche Insolvenzreife Gedanken machen und nötigenfalls den Insolvenzantrag stellen. Macht er dies nicht und bezahlt Rechnungen an Gläubiger, obwohl bereits Insolvenzreife vorlag, muss er diese Gelder aus eigener Tasche an die GmbH zurückzahlen.
Fehlt ihm die Fähigkeit, die Liquidität der GmbH genau zu überprüfen, muss er laut dem Bundesgerichtshof fachkompetente Dritte damit beauftragen. Ergibt sich aus der so zu erstellenden Liquiditätsbilanz, dass lediglich eine Zahlungsstockung vorliegt, darf er allerdings davon ausgehen, dass er die Rechnungen bezahlen kann. Ist diese Annahme innerhalb der maßgeblichen dreiwöchigen Frist falsch und liegt nicht nur eine Stockung, sondern tatsächlich Zahlungsunfähigkeit vor, kann er hiervor allerdings nicht verantwortlich gemacht werden. (ctw)
Urteil vom 26.01.2016
Aktenzeichen II ZR 394/13