Saarbrücken. Ein Frachtführer haftet für den Diebstahl einer unsicher gelagerten Ware auch dann, wenn der Absender wissentlich einen niedrigeren Warenwert angegeben hat. Das entschied das Oberlandesgericht Saarbrücken. In dem Fall hatte ein Frachtführer über die Pfingsttage zwei Uhren im Wert von 14.000 Euro in einer abgeschlossenen Halle zwischengelagert. Der Absender hatte den Wert lediglich mit 10.000 Euro angegeben. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Paketdienstleisters war die Haftung auf den vom Kunden angegebenen Betrag beschränkt.
Diebe kamen durch ungesichertes Oberlicht
Der Paketdienstleister lagerte die Uhren in abgeschlossenen Gitterboxen in einer Halle eines Subunternehmers zwischen. Diese befand sich auf einem umzäunten Gelände, die Stahltür war mit einem Sicherheitsschloss verschlossen. Die Diebe brachen jedoch durch ein ungesichertes Oberlicht ein.
Der Absender verklagte den Paketdienstleister auf Schadenersatz. In zweiter Instanz gab das Oberlandesgericht Saarbrücken dem Absender Recht. Dem Beschluss zufolge ist die Haftung des Paketdienstleisters nicht begrenzt, wenn eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Paketdienstleisters vorliegt. Dies sei der Fall gewesen, da weder das Oberlicht gesichert, noch das Gebäude bewacht war. Allerdings erhielt der Versender nicht den vollen Schadensersatz, da er wissentlich den Wert des Transportguts falsch angab. (stm/ctw)
Urteil vom 19.08.2016
Aktenzeichen: 5 U 1/15