Düsseldorf. Ist bei einem Rahmenvertrag die charakteristische Leistung die Beförderung von Gütern, rechtfertigt dieser Schwerpunkt die Einordnung als Frachtvertrag und nicht als Dienstvertrag. Darauf wies das Oberlandesgericht Düsseldorf hin. Die Parteien hatten in dem dort verhandelten Fall einen Vertrag über die Beförderung von Beleg- und Datenmaterial geschlossen, wobei der Auftraggeber die Routen und Zeiten gemäß eines Leistungsverzeichnisses vorgab. Der Auftragnehmer hatte Pauschalen für die zu fahrenden Touren erhalten.
Zur Einordnung eines Vertrages kommt es aus Sicht der Richter darauf an, ob die Dienstleistung als solche oder das Arbeitsergebnis die Beförderung geschuldet ist. Wie die Parteien die Arbeit nennen, sei nicht entscheidend. Das mit Inobhutnahme verbundene, erfolgreiche Abholen, Befördern und Abliefern von Beleg- und Datenmaterial habe frachtvertraglichen Charakter.
Damit gilt Paragraf 407 des Handelsgesetzbuches: Der Auftragnehmer hat demnach die Pflicht, das übernommene Gut bis zur Ablieferung gegen Verlust und Beschädigung zu schützen. Im Streitfall war die erfolgreiche Beförderung maßgeblich. Dabei war nicht relevant, dass nach dem Vertrag ein pauschales, nach Touren bemessenes Honorar bezahlt wurde und das Vertragsverhältnis mit Blick auf die Laufzeit- und Kündigungsregelungen Züge eines Dauerschuldverhältnisses aufwies. (ctw/ag)
Urteil vom 11.01.2017
Aktenzeichen: I-18 U 164/15