Karlsruhe. Eine sachgerechte Schnittstellenkontrolle erfordert, dass sowohl beim Eingang, als auch beim Ausgang einer Sendung ein körperlicher Abgleich mit der elektronischen oder papiermäßigen Erfassung der Güter erfolgen muss. Die von einem Container-Packunternehmen im Rahmen der Schnittstellenkontrolle bei der Entladung, Zwischenlagerung und Verladung der Transportgüter eingerichteten Kontrollmaßnahmen müssen geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinandergreifen und sicherstellen, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden. Ein handschriftlicher Vermerk des mit der Entladung eines Containers betrauten Mitarbeiters stellt keine ausreichende Kontrollmaßnahme dar, weil damit nicht wirksam verhindert wird, dass der Mitarbeiter aufgrund eines Augenblicksversagens das Begleitpapier abzeichnet, ohne die vollständige Entladung der Sendung überprüft zu haben.
Das entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines intermodalen Transportes von Kisten in einem Seecontainer, bei dem leichtfertigen Verhalten in Form einer mangelhaften Organisation des Betriebsablaufs beim Umladen im Hafen Hamburg zum (vorübergehenden) Verlust des Gutes geführt hatte.
Durch einen Fehler beim Stauen am Containerterminal im Seehafenbereich in Hamburg waren zwei Kisten versehentlich aus dem für Ecuador bestimmten Container nicht entladen worden. Die beiden fehlgeleiteten Kisten waren laut dem Bundesgerichtshof, nachdem sie einen ganzen Monat lang nicht wieder aufgefunden werden konnten, als verloren anzusehen. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass sie sechs Tage vor Ablauf der vertraglichen Lieferfrist in Guatemala wieder aufgefunden worden waren. Nach dem hier anwendbaren Seefrachtrecht in der zur Zeit des Schadenseintritts gültigen Form des Paragrafen 660 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs schuldet die Beklagte lediglich den Betrag, der dem Wert von zwei Sonderziehungsrechten am Tag des Urteils entspricht. Für eine weitergehende, unbegrenzte Haftung fehlte es an einem eigenen qualifizierten Verschulden, denn den Fehler hatte ein Erfüllungsgehilfe gemacht. (ctw/ag)
Urteil vom 1. Dezember 2016
Aktenzeichen: I ZR 128/15