Erfurt. Zeitarbeitern, deren Verleihfirmen keinen gültigen Tarifvertrag haben, steht die gleiche Bezahlung wie Stammbelegschaften zu. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Allerdings müssen sie ihre Ansprüche innerhalb bestimmter Fristen anmelden, wenn sie Aussicht auf Erfolg haben wollen. In der Regel sind das drei Monate.
Vor dem Bundesarbeitsgericht geklagt hatten mehrere ehemalige Zeitarbeiter mit Tarifverträgen, die ihre Arbeitgeber mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit (CGZP) abgeschlossen hatten. Die Kläger beriefen sich auf Grundsatzentscheidungen von 2010 und 2012, in denen die Bundesarbeitsrichter die CGZP-Verträge für nichtig erklärt hatten. Sie forderten deshalb die gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaft.
Die Tarifgemeinschaft hatte nach früheren Angaben seit 2003 Tarifverträge mit bundesweit über 1000 zumeist kleinen Personaldienstleistern geschlossen. Betroffen von den Verträgen waren nach Schätzungen des Arbeitsrechtlers Peter Schüren von der Universität Münster bundesweit etwa 200.000 Zeitarbeiter.
Von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts könnte ein Signal für die vielen Verfahren an den Arbeitsgerichten der Länder ausgehen. Die daraus folgenden Nachforderungen an Verleihfirmen könnten sich nach Schätzungen von Arbeitsrechtlern auf Millionenbeträge summieren. (dpa)