Bonn. Wer bei der Schadenanzeige an den Versicherer nach einem Diebstahl Vorschäden nicht angibt, handelt arglistig. So urteilte das Landgericht Bonn. In dem dort verhandelten Fall trug der Versicherte in dem Schadenformular unwahr ein, dass keine Vorschäden bekannt seien. Wie vor Gericht ans Licht kam, hatte der Verkäufer des Fahrzeuges in dem Kaufvertrag solche Vorschäden jedoch explizit aufgeführt. Darin stand, dass der Wagen Schäden an einem Kotflügel und an einem der Seitenschweller erlitten hatte.
Der Versicherte war laut Gericht demnach informiert, auch wenn die Schäden nicht in seinem Besitz entstanden seien. Deshalb hätte er sie angeben müssen, erklärte der Richter. Da der Bestohlene dies nicht tat, musste die Versicherung nicht zahlen. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob er sich durch die falschen Angaben bereichern wollte. Es reiche, dass er das Formular nicht richtig ausgefüllt hatte und er die Versicherung überhaupt zu einer Zahlung bewegen wollte, so die Urteilsbegründung des Gerichts. (ctw/ks)
Urteil vom 12.11.2013
Aktenzeichen 10 O 151/13