Frankfurt am Main. Will ein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall verweigern, muss er dem Arbeitnehmer nachweisen, dass dieser sich besonders leichtfertig, grob fahrlässig oder vorsätzlich selbst verletzt hat. Darauf wies das Hessische Landesarbeitsgericht hin. In dem verhandelten Fall hatte sich ein Staplerfahrer in einem Baumarkt über die Anweisung seines Chefs derartig geärgert, dass er sich die Hand brach. Erhatte wutentbrannt auf ein Schild eingeschlagen und dabei einen Holzpfahl getroffen. Anschließend war er sechs Woche lang krankgeschrieben.
Sein Arbeitgeber verweigerte die Entgeltfortzahlung über insgesamt 2662,52 Euro brutto mit dem Einwand, der Kläger sei an seiner Verletzung selbst schuld. Das Gericht sah dies anders: Der Mann habe offensichtlich allein aus Wut gehandelt und nicht, um sich bewusst selbst zu schädigen. (ctw/ag)
Urteil vom 23.07.2013
Aktenzeichen 4 Sa 617/13