Eutin. Wer beim Durchfahren einer Senke geblitzt wird, kann sich nicht darauf berufen, dass der Tempomat einige Sekunden brauchte, um zurückzuschalten, um eine Reduzierung der Geldbuße zu erreichen. So urteilte das Amtsgericht Eutin. Der Fahrer eines Lkw hatte in dem dort verhandelten Fall den Tempomat auf die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingeschaltet. Das Fahrzeug war vollbeladen gewesen. Beim Durchfahren einer Senke war er zu schnell unterwegs gewesen und sollte deshalb für den Geschwindigkeitsverstoß den Regelsatz gemäß Bußgeldkatalog zahlen.
Der Mann klagte gegen den Bußgeldbescheid mit dem Argument, dass der Tempomat richtig eingestellt gewesen sei, aber zu spät auf das Gefälle reagiert habe. Man könne ihm deshalb keine Ordnungswidrigkeit vorwerfen. Damit blieb er aber erfolglos. Er hätte eigenständig bremsen müssen, erklärte der Richter, ein Tempomat im Fahrzeug rechtfertige keinen Tempoverstoß. Der Urteilsbegründung zufolge gehört auch die Messung eines vollbeladenen Lkw zu einer Standardmessung und muss nicht gesondert überprüft werden. (ctw/ag)
Urteil vom 07.01.2016
Aktenzeichen: 35 Owi 753 Js-OWi 39158/15 (95/15)