Celle. Wer aus Unachtsamkeit auf ein Stauende auffährt, obwohl es vorher Hinweise auf eine Gefahrenstelle gab, muss wegen dieser fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße rechnen. Das beschloss das Oberlandesgericht Celle. In dem dort verhandelten Fall war der Unfallverursacher mit seinem Lkw auf der A7 unterwegs gewesen, als sich ein Stau auf der rechten Fahrbahn bildete. Obwohl der vorausfahrende Lkw seine Geschwindigkeit auf unter 40 Stundenkilometer reduziert und das Warnblinklicht eingeschaltet hatte, fuhr der beklagte Fahrer ungebremst mit 80 Stundenkilometer auf den Lkw des Vordermanns auf.
Er musste daraufhin zu Recht eine Geldstrafe in Höhe von 165 Euro wegen unangepasster Geschwindigkeit gemäß Paragraf 3 der Straßenverkehrsordnung zahlen. Gefahrenstellen könnten nicht nur durch Verkehrszeichen angekündigt werden, sondern auch durch das Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, erklärten ihm die Richter. Wer diese Anzeichen missachte, begehe eine fahrlässige Ordnungswidrigkeit. Das Bußgeld fiel in diesem Fall höher aus als der übliche Regelsatz, weil ein erheblicher Sachschaden vorlag und der Lkw-Fahrer den Behörden schon in der Vergangenheit mit Verkehrsverstößen aufgefallen war. (ctw/ag)
Beschluss vom 21.09.2016
Aktenzeichen 2 Ss (OWi) 263/15
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