Düsseldorf. Ein Leistungsbonus darf nach einem Gerichtsurteil in die Berechnung des gesetzlichen Mindestlohns einbezogen werden. Wie das Arbeitsgericht in Düsseldorf jetzt mitteilte, hatte die Klage einer Frau gegen diese Praxis ihres Arbeitgebers keinen Erfolg. Die Klägerin erhielt 8,10 Euro sowie einen freiwillig vom Arbeitgeber gezahlten Leistungsbonus von höchstens einem Euro pro Stunde. Mit Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes (MiLoG) wurden die Vergütung von 8,10 Euro und der Bonus von höchstens einem Euro beibehalten.
Von dem Bonus wurden jedoch 40 Cent pro Stunde fix gezahlt, um die vorgeschriebene Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde zu erreichen. Somit war weiterhin ein maximaler Stundenlohn von 9,10 Euro möglich. Die Klägerin vertrat vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf die Ansicht, dass ein Bonus nicht in die Berechnung des Mindestlohns einfließen dürfe.
Das Gericht befand allerdings, mindestlohnwirksam seien alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden. Ein Leistungsbonus habe einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung und sei ein "Lohn im eigentlichen Sinn", der in die Berechnung einzubeziehen sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (dpa/ag)
Urteil vom 20.04.2015
Aktenzeichen: 5 Ca 1675/15