Ein Lagerhalter muss seinen Auftraggeber über die Umlagerung von Waren eindeutig in Kenntnis setzen. Tut er das nicht, verletzt er eine Kardinalpflicht gemäß den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen und muss bei Schäden vollen Schadensersatz leisten. So urteilte der Bundesgerichtshof (BGH).
Im konkreten Fall hatte der Lagerhalter den Auftraggeber per E-Mail nur über eine neue Lagermöglichkeit informiert, nicht jedoch darüber, dass er die eingelagerte Ware bereits ins neue Lager gebracht hatte. Der Auftraggeber konnte daher seine Versicherung über den Umzug nicht informieren.
Nachdem ein Brand einen Teil der eingelagerten Fernseher zerstörte, wollte die Versicherung des Auftraggebers den Schaden nicht vollständig begleichen, weil sie über den neuen Lagerort nichts wusste. Ist der Versicherung der Aufenthaltsort der Ware nicht bekannt, muss sie nur Schäden bis 275.000 Euro begleichen. Bei diesem Betrag handelt es sich um die Obergrenze der geschuldeten Versicherungsleistung für die in einem nicht benannten Lager entstandene Schäden.
Der BGH ist der Ansicht, dass der fehlende Hinweis auf den neuen Lagerort eine so erhebliche Vertragspflichtverletzung sei, dass die sonst geltende Haftungsbeschränkung für Lagerhalter auf einen Betrag von 5000 Euro entfalle. (ms)
Urteil vom 08.05.2014
Aktenzeichen I ZR 48/13