Erfurt. Der Betriebsrat kann die Anhörung zu einer geplanten Kündigung durch einen Boten oder Vertreter des Arbeitgebers nicht zurückweisen, weil jener keine Vollmachtsurkunde hat. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt.
In dem Streitfall hatte ein griechisches Luftfahrtunternehmen aus finanziellen Gründen seine deutschen Standorte geschlossen und ein Anhörungsverfahren durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingeleitet. Dieser hörte den Betriebsrat des Standorts Stuttgart per Schreiben zu einer geplanten ordentlichen Kündigung an. Diesem Schreiben war jedoch keine Vollmachtsurkunde beigefügt. Der Betriebsrat wies die Anhörung deshalb einige Tage später zurück. Daraufhin kündigte der Anwalt ohne erneute Anhörung das Arbeitsverhältnis einer Angestellten, die dagegen klagte: vergebens. (ctw)
Urteil vom 13.12.2012
Aktenzeichen: 6 AZR 348/11