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Urteil: Keine Offenbarungspflicht bei Schwangerschaft

13.12.2012 10:42 Uhr
Urteil: Keine Offenbarungspflicht bei Schwangerschaft
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied zugunsten der schwangeren Schwangerschaftsvertretung
© Foto: Imago/CTK Photo

Wird eine Arbeitnehmerin befristet als Schwangerschaftsvertretung eingestellt, muss sie nicht offenbaren, dass sie selbst schwanger ist.

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Köln. Wird eine Arbeitnehmerin befristet neu eingestellt, um eine schwangere Arbeitnehmerin zu vertreten, so muss diese nicht offenbaren, dass sie selbst auch schwanger ist. Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln.

Eine neu eingestellte Arbeitnehmerin sollte die Schwangerschaftsvertretung für eine Mitarbeiterin beginnen. Sie verschwieg jedoch, dass sie selbst auch schwanger war. Dies musste sie jedoch nicht offenbaren, so das Gericht. Der Arbeitgeber darf weder hiernach fragen noch muss die Bewerberin in dieser besonderen Situation hierauf hinweisen. Der Arbeitgeber wollte den neu abgeschlossenen Vertrag anfechten, dies war jedoch nicht möglich. (ctw)

Urteil vom 11.10.2012
Aktenzeichen: 6 Sa 641/12

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