Köln. Wird eine Arbeitnehmerin befristet neu eingestellt, um eine schwangere Arbeitnehmerin zu vertreten, so muss diese nicht offenbaren, dass sie selbst auch schwanger ist. Das entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
Eine neu eingestellte Arbeitnehmerin sollte die Schwangerschaftsvertretung für eine Mitarbeiterin beginnen. Sie verschwieg jedoch, dass sie selbst auch schwanger war. Dies musste sie jedoch nicht offenbaren, so das Gericht. Der Arbeitgeber darf weder hiernach fragen noch muss die Bewerberin in dieser besonderen Situation hierauf hinweisen. Der Arbeitgeber wollte den neu abgeschlossenen Vertrag anfechten, dies war jedoch nicht möglich. (ctw)
Urteil vom 11.10.2012
Aktenzeichen: 6 Sa 641/12