Potsdam. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die den Frachtführer zur kostenlosen Zuladung von Gütern für einen Empfänger verpflichtet, für den er zuvor bereits an anderer Stelle per Lkw Ladung aufgenommen hat, ist unwirksam. Das entschied das Landgericht Potsdam im Fall eines Lebensmitteltransports, bei dem beide Vertragsparteien über das Internet zueinander gefunden hatten.
Gestützt auf eine solche Vereinbarung in der Auftragsbestätigung hatte der beklagte Absender den jeweiligen Fahrer des klagenden Frachtführers bei der Entladung eines Teils des transportierten Gutes die freigewordene Ladefläche mit Gütern auffüllen lassen. An keiner der in den Auftragsbestätigungen genannten Entladestellen war allerdings ein Zusatz angefügt, dass sie auch als Beladungsstellen in Betracht kommen.
Der Auftraggeber behielt sich nach eigener Aussage das Recht vor, nach Teilentladung an der ersten Entladestelle den Auflieger, der ohnehin noch zur zweiten Entladestelle weiterfahren müsse, mit anderem Sendungsgut für den gleichen Empfänger aufzufüllen. Er ging davon aus, er habe einen Komplett-LKW gechartert, daher könne sie ohne weiteres zuladen, ohne dass es einer gesonderten Vereinbarung oder gar Vergütung bedürfe
Das Landgericht erklärte die entsprechende Klausel aber für unwirksam, weil sie den Transportunternehmer unangemessen benachteiligt. Er werde verpflichtet, zusätzliches Gut ohne Bestimmung der Art und Länge ohne weitere Vergütung zu transportieren. Dies widerspreche auch dem zwischen Parteien geschlossen Transportverträgen im Sinne des Paragrafen 407 des Handelsgesetzbuches (HGB). Deshalb sei der Kläger berechtigt für Zuladungen ein Entgelt zu erheben. (ag)
Urteil vom 12.11. 2014
Aktenzeichen 52 S 1/14