München. Die Arbeitsstättenverordnung fordert für Arbeitsräume „gesundheitlich zuträgliche Raumtemperaturen“ und den Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung. Seit dem Jahr 2010 konkretisiert die Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“ die Anforderungen an Arbeitsräume. Die ASR A3.5, die unter anderem für „Arbeitsräume“ wie Büros oder Lager gilt, sieht vor, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern bereits ab einer Raumtemperatur von 26 Grad Celsius Linderung verschaffen soll. Steigt das Thermometer auf über 30 Grad, muss er aktiv werden, etwa mit morgendlichem Durchlüften, dem Ausschalten nicht benötigter elektrischer Geräte oder der Einführung von Gleitzeit. „Die ASR nennt lediglich beispielhaft Maßnahmen, die sich als wirksame Methoden zur Senkung der Raumtemperatur erwiesen haben, der Arbeitgeber muss aber selbst entscheiden, welche Maßnahmen er ergreift“, erklärt Jörg Feldmann von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Diese Pflichten ergeben sich für den Arbeitgeber bei hohen Temperaturen am Arbeitsplatz:
bis 25 Grad Celsius: alles im grünen Bereich, keine weiteren Maßnahmen erforderlich,
26 Grad Celsius bis 30 Grad Celsius: der Arbeitgeber soll neben geeigneten Sonnenschutzmaßnahmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, beispielsweise effektive Steuerung des Sonnenschutzes (zum Beispiel Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten), effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (zum Beispiel Nachtauskühlung), Reduzierung der inneren thermischen Lasten (zum Beispiel elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben), Lüftung in den frühen Morgenstunden, Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung, Lockerung der Bekleidungsregelungen, Bereitstellung geeigneter Getränke (zum Beispiel Trinkwasser),
über 30 Grad Celsius bis 35 Grad Celsius: Der Arbeitgeber muss zusätzliche Maßnahmen ergreifen,
über 35 Grad Celsius: der Raum ist nicht als Arbeitsraum geeignet, es sei denn, er Arbeitgeber ergreift folgende Maßnahmen technische Maßnahmen (zum Beispiel Luftduschen, Wasserschleier), organisatorische Maßnahmen (zum Beispiel Entwärmungsphasen) persönliche Schutzausrüstungen, zum Beispiel Hitzeschutzkleidung. (ir)
Ein ausführlicher Beitrag zu den Pflichten des Arbeitgebers an heißen Tagen ist in Ausgabe VR 29 der VerkehrsRundschau am 17. Juli 2015 erschienen. Online- und Premium-Abonnenten können den Beitrag auch direkt online als E-Paper lesen.