München. Bei einer Warenbeförderung in ein Krisengebiet muss der Befrachter grundsätzlich damit rechnen, dass sich kurzfristige Umdisponierungen ergeben – etwa, was den Bestimmungshafen angeht. Er kann den Verfrachter beziehungsweise Frachtführer nicht dafür verantwortlich machen. So entschied das Oberlandesgericht München.
In diesem Fall war ein Frachtführer 2012 mit der Beförderung von Pkws von Deutschland nach Libyen beauftragt worden. Die Fahrzeuge sollten im Hafen von Bengasi ankommen. Aufgrund der Krisensituation in dem Bürgerkriegsland änderte der Schiffsreeder vor Ort aber den Bestimmungshafen. Der Versender der Pkw verlangte für die hierdurch entstehenden Mehrkosten Schadensersatz vom Frachtführer.
Aufgrund gegenläufiger Zeugenaussagen ließ sich nicht feststellen, ob als Bestimmungshafen ausdrücklich Bengasi vereinbart worden war oder nicht. Der klagende Versender konnte diese Behauptung auch nicht anhand der Frachtpapiere nachweisen. Da keine bindende Vereinbarung betreffend des Landungsplatzes vorlag, lehnte das Oberlandesgericht die Klage ab. (ctw/ag)
Beschluss vom 03.09.2014
Aktenzeichen 7 U 1372/14