Laut Paragraf 14 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sind befristete Arbeitsverträge auch ohne sachlichen Grund erlaubt, allerdings höchstens für einen Zeitraum von insgesamt zwei Jahren. Darüber hinaus sind weitere Befristungen aber unwirksam, wenn zuvor schon ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat. Darauf wies kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) hin.
Das Ausnutzen des TzBfG und dessen Gestaltungsmöglichkeiten sei dann rechtsmissbräuchlich, wenn mehrere miteinander verbundene Arbeitgeber bewusst und gewollt mit einem Arbeitnehmer aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge abschließen, um das Anschlussverbot des Paragrafen 14 zu umgehen. Die unzulässige Befristung müsse zwar die Arbeitnehmerin beweisen. Es genüge dabei allerdings, wenn sie Indizien für einen Missbrauch aufzeige, die die Arbeitgeberin nicht erschüttern kann. (ag)
Urteil vom 04.12.2013
Aktenzeichen 7 AZR 290/12