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Urteil: Keine Teilauszahlung bei Rürup-Renten-Kündigung

24.01.2017 15:33 Uhr
Urteil: Keine Teilauszahlung bei Rürup-Renten-Kündigung
Ein Versicherungsnehmer, der vorzeitig seinen Rürup-Renten-Vertrag kündigt, kann von der Versicherung keine Rückzahlung verlangen
© Foto: Fotolia/Africa Studio

Wer einen Basisrentenvertrag vor Beginn der vereinbarten Rentenzahlungen beendet, kann keine Auszahlung eines Rückkaufwerts verlangen.

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Karlsruhe. Wer einen Basisrentenvertrag vor Beginn der vereinbarten Rentenzahlungen kündigt, hat keinen Anspruch auf die Auszahlung eines Rückkaufwerts, sondern lediglich auf Beitragsfreistellung bei Fortbestand des Versicherungsschutzes. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH). Dort ging es um eine Versicherungsnehmerin, die ihren Rürup-Renten-Vertrag gekündigt und eine Auszahlung der eingezahlten Beiträge beziehungsweise die Auszahlung eines Rückkaufwertbetrages gefordert. Darauf hat sie aber keinen Anspruch.

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sehen nämlich richtigerweise vor, so der BGH, dass der Versicherungsnehmen mit der Kündigung lediglich von der Pflicht befreit ist, weiter Rürup-Renten-Beiträge zu zahlen. Das Anteilguthaben konnte in diesem Fall aber zu Recht weder als Kapitalsumme noch in Form einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorzeitig ausgezahlt werden. Gleichwohl bestehe der Versicherungsschutz nach der Kündigung weiterhin, sofern der vertraglich vereinbarte Mindestbetrag für die Beitragsfreistellung bis dahin erreicht worden ist. Es besteht also später ein Anspruch auf Rentenzahlung - allerdings in abgespeckter Form.

Dem Wesen einer Basisrente widerspricht eine Kapitalisierung. Es geht vielmehr um die Geltendmachung von Sonderausgabeposten bei der Steuererklärung. Die staatliche Förderung ist gerade daran geknüpft, dass eine Altersvorsorge geschaffen wird. Auch gab es für den Versicherungsnehmer leicht erkennbar an mehreren Stellen in den Versicherungsbedingungen den deutlichen Hinweis, dass der Auszahlung des angesparten Vorsorgevermögens ausgeschlossen ist. (ctw/ag)

Beschluss vom 11.11.2015
Aktenzeichen IV ZR 402/14

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