Düsseldorf. Paketdienste müssen die Knöllchen für Falschparken der Zusteller nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf nicht als Arbeitslohn versteuern. Über ein entsprechendes Urteil (Az. 1 K 2470/14 L) berichtete das Gericht am Mittwoch. Das Gericht stellte sich damit gegen ein Finanzamt, das die Verwarnungsgelder - dem Bundesfinanzhof folgend - als Arbeitslohn der Fahrer eingestuft hatte.
Der gegen das Finanzamt klagende Paketzustelldienst übernimmt dort, wo er keine Ausnahmegenehmigung zum kurzfristigen Parken bekommt, die Verwarnungsgelder. Dies gewährleiste einen reibungslosen Betriebsablauf. Das Unternehmen erfülle mit der Zahlung lediglich eine eigene Verbindlichkeit.
Zwar hätten die Fahrer die Ordnungswidrigkeit begangen, die Verwarnungsgelder seien jedoch gegen das Unternehmen als Halterin der Wagen festgesetzt worden. Das Unternehmen habe auch keine Regressansprüche gegenüber den Fahrern. Das Finanzgericht ließ die Revision zum Bundesfinanzhof zu. (dpa)