Berlin. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1. Januar 2017 bekanntgegeben. Bei Dienstreisen nach Griechenland sind beispielsweise die Spesensätze für Verpflegungsmehraufwendungen gesunken, wogegen die für Übernachtungen gestiegen sind. Für Fahrten nach Rumänien liegen die Pauschbeträge unter denen des Vorjahres – außer, es geht nach Bukarest. Auch für einzelne Städte in Russland und China gibt es Änderungen. Zudem gelten vor allem in Osteuropa (Serbien, Slowenien, Slowakei, Tschechien, Ungarn, Ukraine) und einigen exotischen Ländern andere Spesensätze als 2016 (siehe Link zur Übersicht am Ende der Meldung).
Arbeitgeber kann Reisekosten erstatten
Reisekosten werden oft vom Arbeitgeber lohnsteuerfrei erstattet. Zahlt das Unternehmen nicht, kann der Mitarbeiter sie als Werbungskosten im Rahmen der Einkommensteuererklärung ansetzen. In dem im Dezember an die obersten Finanzbehörden der Länder verschickten Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen ist geregelt, welche Pauschalen wann Anwendung finden: Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes im Ausland maßgebend.
Der Pauschbetrag bei mehrtägigen Dienstreisen ohne Tätigwerden richtet sich demnach bei der Anreise nach dem Ort im Ausland, den der Steuerpflichtige vor 24 Uhr Ortszeit erreicht hat, und bei der Abreise nach dem letzten Tätigkeitsort. Für die Zwischentage ist in der Regel der entsprechende Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht. Schließt sich an die Rückreise von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit zur Wohnung oder Arbeitsstätte direkt eine weitere Dienstreise an, gilt für diesen Tag nur die höhere Verpflegungspauschale.
In allen anderen Fällen ist Luxemburg der Maßstab
Bei der Gestellung von Mahlzeiten durch den Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten, weist das BMF erstmals darauf hin, dass die Verpflegungspauschale tagesbezogen zu kürzen ist. Das heißt, der Arbeitgeber beziehungsweise Arbeitnehmer muss sie von der für den jeweiligen Reisetag maßgebenden Verpflegungspauschale für eine 24-stündige Abwesenheit abziehen – unabhängig davon, in welchem Land die jeweilige Mahlzeit zur Verfügung gestellt wurde.
Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist laut dem BMF der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes der für das Mutterland geltende Pauschbetrag. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen anwendbar, wenn der Arbeitgeber die Übernachtungskosten dem Arbeitnehmer erstattet. Beim Werbungskostenabzug darf der Arbeitnehmer nur die tatsächlichen Übernachtungskosten geltend machen, gleiches gilt für den Betriebsausgabenabzug. (ag)
Die BMF-Übersicht aller Spesensätze für das Jahr 2017 finden Sie hier.