Berlin. Die amtlichen Sachbezugswerte für unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten, die Arbeitgeber ihren Leuten in 2017 gewähren, betragen für ein Mittag- oder Abendessen 3,17 Euro (bisher: 3,00 Euro) und für ein Frühstück 1,70 Euro (bisher: 1,63 Euro) pro Tag. Das teilte das Bundesfinanzministerium kürzlich mit. Arbeitgeber müssen die Mahlzeitengestellung als Arbeitslohn erfassen und lohnsteuerlich berücksichtigen. Auch die Beiträge zur Sozialversicherung müssen entsprechend berechnet und abgeführt werden.
Die Sachbezugswerte gelten für arbeitstägliche Mahlzeiten, die durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung abgegeben werden, und die die Mitarbeiter in einer nicht selbst betriebenen Einrichtung erhalten, wenn der Arbeitgeber aufgrund vertraglicher Vereinbarung durch Barzuschüsse oder andere Leistungen zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt.
Als Arbeitsentgelt bewerten die Finanzbehörden auch Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. (ag)