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Urteil: Keine pauschale Rückzahlung von Fortbildungskosten

20.08.2014 10:11 Uhr
Urteil: Keine pauschale Rückzahlung von Fortbildungskosten
In dem verhandelten Fall hatte das Unternehmen einem Mitarbeiter ein berufsbegleitendes Masterstudium gesponsert und als dieser kündigte, einen Teil seiner Vergütung einbehalten.
© Foto: Fotolia/Gina Sanders

Eine AGB-Klausel, wonach der Arbeitnehmer eine Förderung durch seinen Arbeitgeber in Falle einer Eigenkündigung zurückzahlen muss, ist unwirksam.

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Erfurt. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach der Arbeitnehmer generell Fortbildungskosten bei einer Eigenkündigung an seinen Arbeitgeber zurückzahlen muss, ist unwirksam. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Eine Rückzahlungspflicht, die nicht nach Kündigungsgründen differenziere, benachteilige den Mitarbeiter unangemessen.

Hintergrund dieses Urteils ist ein sogenannter Fortbildungsvertrag über ein berufsbegleitendes Masterstudium zwischen einem Bankangestellten und dem Geldinstitut, bei dem er tätig war. Darin war vorgegeben, dass der Arbeitnehmer im Fall einer Eigenkündigung innerhalb von drei Jahren die Kosten einer geförderten Weiterbildung an den Arbeitgeber zu erstatten hat. Es wurde dabei nicht unterschieden, ob „der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre der Beklagten oder der des Klägers entstammt“. Die Klausel griff damit auch dann, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber (mit-)veranlasst wurde. (ctw/ag)

Urteil vom 18.03.2014
Aktenzeichen  9 AZR 545/12

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