Erfurt. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), wonach der Arbeitnehmer generell Fortbildungskosten bei einer Eigenkündigung an seinen Arbeitgeber zurückzahlen muss, ist unwirksam. Das entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Eine Rückzahlungspflicht, die nicht nach Kündigungsgründen differenziere, benachteilige den Mitarbeiter unangemessen.
Hintergrund dieses Urteils ist ein sogenannter Fortbildungsvertrag über ein berufsbegleitendes Masterstudium zwischen einem Bankangestellten und dem Geldinstitut, bei dem er tätig war. Darin war vorgegeben, dass der Arbeitnehmer im Fall einer Eigenkündigung innerhalb von drei Jahren die Kosten einer geförderten Weiterbildung an den Arbeitgeber zu erstatten hat. Es wurde dabei nicht unterschieden, ob „der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre der Beklagten oder der des Klägers entstammt“. Die Klausel griff damit auch dann, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber (mit-)veranlasst wurde. (ctw/ag)
Urteil vom 18.03.2014
Aktenzeichen 9 AZR 545/12