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Urteil: Keine Kündigung wegen Auschwitz-Fotos auf Facebook

08.04.2016 12:45 Uhr
Urteil: Keine Kündigung wegen Auschwitz-Fotos auf Facebook
In dem verhandelten Fall hatte sich ein Mitarbeiter der Deutschen Bahn auf Facebook abfällig über den Flüchtlingszustrom nach Deutschland geäußert
© Foto: Picture Alliance/dpa/Julian Stratenschulte

Grundsätzlich rechtfertigen Schmähkommentare von Mitarbeitern im Internet deren fristlose Entlassung - das Arbeitsgericht Heidelberg hat mit einem Zugführer aber Nachsicht gehabt.

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Heidelberg. Die außerordentliche Kündigung eines Deutsche Bahn-Mitarbeiters wegen eines im Internet publizierten Auschwitz-Fotos ist unwirksam. Das entschied das Arbeitsgericht in Heidelberg kürzlich. Der 37-Jährige hatte auf Facebook das Bild des Nazi-Vernichtungslagers mit der Unterschrift versehen, Polen sei bereit für die Flüchtlingsaufnahme. Nach Darstellung des Mannes geschah dies aber nicht aus Rassismus und Neonazismus, sondern als satirische Kritik an der polnischen Regierung.

Dieser Darstellung schenkte die Richterin Glauben. Der Mann, dessen Arbeitsverhältnis 14 Jahre lang beanstandungsfrei verlaufen war, habe sich keine Gedanken gemacht über die Folgen und zudem Reue gezeigt. Sie stellte auch klar, dass Äußerungen eines Arbeitnehmers auf seinem privaten Facebook-Nutzerkonto, die einen rassistischen und menschenverachtenden Inhalt haben, grundsätzlich durchaus eine außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers rechtfertigen, wenn diese Kommentare für ihn ruf- und geschäftsschädigend sein können.

Die Urteilsverkündung nutzte die Richterin deshalb noch zur Schelte. Es sei objektiv nicht erkennbar gewesen, dass es sich um Satire gehandelt habe. Die Verwendung des Auschwitz-Eingangstors in Verbindung mit Flüchtlingen mute menschenverachtend an, sagte sie dem Mann, der gegen seine fristlose Entlassung geklagt hatte. Der 37-Jährige habe damit ein Tabu überschritten. Nach dem Urteil muss die Deutsche Bahn den Zugführer eigentlich umgehend weiterbeschäftigen. Ob sie das tatsächlich tut und wo, wollte ein Bahn-Sprecher danach nicht sagen. (dpa/ag)

Urteil vom 19.02.2016
Aktenzeichen: 6 Ca 190/15

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