Erfurt. Lohnzahlungen, die über das Konto eines Dritten erfolgen, können nach Paragraf 131 der Insolvenzordnung (InsO) ausnahmsweise im Insolvenzfall nicht anfechtbar sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich dabei um das Geschäftskonto des in Konkurs geratenen Arbeitgebers handelt und das Entgelt stets darüber gezahlt worden ist. Das entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall von Entgeltzahlungen an einen Arbeitnehmer, bei denen der Insolvenzverwalter geltend gemacht hatte, diese hätten eine sogenannte inkongruente Deckung bewirkt, weil sie über das Konto eines Dritten erfolgt seien.
Zur Erläuterung: Die Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung erlauben es Insolvenzverwaltern, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene, ungerechtfertigte Schmälerungen der Insolvenzmasse rückgängig zu machen. Eine Rechtshandlung, die in den letzten drei Monaten vor dem Eröffnungsantrag und damit in der sogenannten „kritischen Zeit“ erfolgt ist, kann unter anderem dann angefochten werden, wenn damit die Forderung eines Insolvenzgläubigers erfüllt worden ist, ohne dass er dies „in der Art“ beanspruchen konnte. Dann liegt eine inkongruente Deckung vor.
Der Unternehmer, um den es vor dem Bundesarbeitsgericht ging, hatte vom Beginn seiner Geschäftstätigkeit an seinen gesamten geschäftlichen Zahlungsverkehr über ein Konto abgewickelt, das von seinem Sohn eröffnet worden war. Dies geschah im Wege des Onlinebanking, für das ihm sein Sohn die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt hatte. Der Sohn des Schuldners nutzte dieses Konto selbst nicht. Die Entgeltansprüche des beklagten Arbeitnehmers wurden seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über dieses Konto erfüllt.
Die Vorinstanzen hatten angenommen, die Zahlungen seien kongruent gewesen, und die Klage deshalb abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Sechsten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Die Entgeltzahlungen erfolgten durch den Schuldner selbst als Arbeitgeber in der für das Arbeitsverhältnis üblichen Weise. Der Sohn war an diesen Zahlungen - über die Einrichtung des Kontos hinaus - nicht beteiligt. Weil es in diesem Fall also offensichtlich nicht darum ging, andere Insolvenzgläubiger zu benachteiligen und der Arbeitnehmer darauf auch keinen Einfluss nehmen konnte, mussten die Lohnzahlungen nicht zurückgezahlt werden. (ag)
Urteil vom 22.10.2015
Aktenzeichen 6 AZR 538/14