Bochum. Einem Speditionsunternehmen steht unter Umständen kein weiterer Frachtlohnanspruch zu, wenn Paletten nicht vereinbarungsgemäß getauscht wurden. So entschied das Landgericht Bochum. In dem Fall stritten zwei Spediteure um ausstehenden Frachtlohn. Der eine hatte die Rechnungen des anderen teilweise bezahlt und teilweise die Aufrechnung mit nicht getauschten Paletten erklärt. Vertraglich war vereinbart, dass der Palettentausch Zug um Zug durchzuführen ist.
Das Landgericht Bochum sah hierin eine eindeutige Regelung und nahm an, dass diese Gepflogenheiten beiden Parteien nicht fremd sein dürften. Der Begriff regelt demnach im Fracht- und Speditionsgewerbe eindeutig den Sachverhalt, und zwar so, dass der Tausch von Paletten mit darauf befindlicher Ware gegen Leerpaletten, und zwar sowohl an der Lade- als auch an der Entladestation, erfolgen muss. Da in diesem Wirtschaftszweig die Kosten der Ladehilfsmittel ein erheblicher Faktor sind, deren Kalkulation Einfluss auf die Preisgestaltung hat, sei dergleichen auch nicht überraschend für den Spediteur, der wegen einer offenen Forderung geklagt hatte. Er habe keinen weiteren Anspruch auf Frachtlohn, hieß es, denn dieser sei teilweise durch Zahlung, teilweise durch Aufrechnung erloschen (ctw/ag)
Urteil vom 13.10.2016
Aktenzeichen: 14 O 98/16