Karlsruhe. Wer Schadensersatz von seiner Transportversicherung erhalten möchte, weil Güter verloren gegangen sind, muss beweisen, welche Güter er überhaupt auf den Weg gebracht hat. Das erklärte der Bundesgerichtshof.
Der betroffene Versicherungsnehmer hatte den Transport von Elektronikartikeln im Wert von rund 400.000 Euro in Auftrag gegeben, die Artikel waren auf 33 Paletten in einen Lkw geladen worden. Der Lkw wurde überfallen, die Güter wurden gestohlen. Die Transportversicherung wollte zu Recht nicht für den Schaden aufkommen. Denn der Versicherungsnehmer konnte nur anhand einer Rechnung an den Käufer der Ware darlegen, welche Artikel angeblich befördert worden sein sollen. Zeugen konnten nur bestätigen, dass 33 Paletten verladen wurden. Dies wurde nur auf dem Lieferschein bestätigt – nicht aber, welche Artikel im Einzelnen sich auf den Paletten in den Kartons befanden.
Dies habe der Versicherungsnehmer aber zu beweisen, so die Richter. Grundsätzlich gilt nämlich, dass er als Anspruchsteller darzulegen hat, dass eine bestimmte Menge von Gütern eines bestimmten Zustandes beschädigt oder abhandengekommen ist. Beweiserleichterungen sind ihm nicht zuzubilligen. Denn grundsätzlich hat er – anders als der Versicherer, der keinen Einblick hat – die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Dokumentation, etwa mithilfe des Transportdienstleisters. (ctw/ag)
Beschluss vom 11.01.2017
Aktenzeichen IV ZR 74/14