Kiel. Wenn der Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebsrente irrtümlich eine gekündigte Betriebsvereinbarung weiter anwendet, entsteht bis zur Aufdeckung dieses Fehlers keine betriebliche Übung. Das entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Fall eines Unternehmens, das Dienstzeiten falsch gewertet hatte. Bei dem Arbeitgeber galt eine Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung, die eine dienstzeitabhängige monatliche Rente vorsah. Diese Vereinbarung wurde Ende 1994 gekündigt.
In dem Irrtum, trotz Kündigung der Betriebsvereinbarung hierzu verpflichtet zu sein, zahlte der Arbeitgeber auch nach 1994 ausgeschiedenen Mitarbeitern bei Erreichen des 65. Lebensjahrs die Betriebsrente, berechnet nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Vorzeitig ausgeschiedene Mitarbeiter erhielten teilweise entsprechende Anwartschaftsbescheinigungen.
Ungleichbehandlung ist zulässig
Anfang 2011 entdeckte der Arbeitgeber den Irrtum. Ferner sollten diejenigen Betriebsrentenanwärter, die im Rahmen einer Betriebsänderung im Jahr 2010 ausgeschieden waren, eine auf den Zeitpunkt des Ausscheidens quotierte Rente erhalten. Alle anderen Anwärter sollten die Betriebsrente nur noch gekürzt unter Zugrundelegung einer anrechenbaren Dienstzeit bis zum 31. Dezember 1994 erhalten. Eine Arbeitnehmerin hatte gegen die Differenzierung zwischen den Anwärtern und den Betriebsrentnern geklagt. Ihr Argument: Sie sei nicht gerechtfertigt.
Das Gericht urteilte aber, die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer verstoße nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die noch nicht ausgeschiedenen Arbeitnehmer sich in ihrer Lebensplanung auf andere Betriebsrentenzahlung einstellen können. Ein Anspruch der Klägerin ist demnach auch nicht auf Grundlage einer betrieblichen Übung entstanden. Ein Anspruch auf die Weitergewährung der bisherigen Leistungen aus betrieblicher Übung entsteht lediglich, wenn aufgrund besonderer Anhaltspunkte für den Arbeitnehmer erkennbar ist, dass der Arbeitgeber trotz der fehlenden Rechtspflicht weiterhin zur Leistungserbringung bereit ist. (ctw/ag)
Urteil vom 28.06.2016
Aktenzeichen 1 Sa 286/15