Berlin. Der Bundesrat hat am vergangenen Freitag mehrere Anpassungen bei der Fahrpersonalverordnung (FPersV) beschlossen, die das Bundesverkehrsministerium vorgeschlagen hatte. Unter anderem stellt die Bundesregierung in dem von der Länderkammer beschlossenen Entwurf für eine Änderung der FPersV klar, dass Bereitschaftszeiten bei Fahrern nach Paragraf 1 Absatz 1 FPersV zur sonstigen Arbeitszeit zählen. Dies betrifft Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt.
Damit will der Gesetzgeber anscheinend eine bisherige Regelungslücke für leichte Nutzfahrzeuge schließen. Denn Paragraf 21a des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) über die Beschäftigung im Straßentransport und die darin enthaltene Vorschrift zu Bereitschaftszeiten (Paragraf 21a Absatz 3 ArbZG) gilt nur für Fahrer von Lkw ab 3,5 Tonnen. Bereitschaftszeiten sollen die Fahrer von Fahrzeugen zwischen 2,8 und 3,5 Tonnen nach dem Vorschlag der Bundesregierung künftig aufzeichnen, indem sie den digitalen Fahrtenschreiber auf das Zeichen für „andere Arbeiten“ (Bergbau-Symbol) stellen. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen für Fahrer von Lkw ab 3,5 Tonnen bleiben davon unberührt.
Manueller Nachtrag bei Krankheit oder Urlaub künftig Plicht
Als Nachweis über die berücksichtigungsfreien Tage (etwa bei Krankheit oder Urlaub) will die Bundesregierung darüber hinaus künftig den manuellen Nachtrag als verpflichtend einführen. Bisher müssen Berufskraftfahrer an bestimmten Tagen, an denen sie keine Fahrzeuge oder nur solche Fahrzeuge gelenkt haben, für deren Führen eine Nachweispflicht nicht besteht, den Kontrollbeamten des Bundesamtes für Güterverkehr auf Verlangen für diese Tage eine Bescheinigung des Unternehmers unter Angabe der Gründe über die arbeitsfreie Zeit aushändigen. Nun macht eine EU-Vorgabe die entsprechende Anpassung erforderlich.
Bei den ersten Modellen der digitalen Fahrtenschreiber ist ein manueller Nachtrag nicht oder nur für eine beschränkte Anzahl von Tagen möglich. In diesem Fall soll so, wie im Fall eines Nachtrages bei einem analogen Fahrtenschreiber vorgegangen werden: Der Fahrer muss einen Fahrtenschreiberausdruck anfertigen und darauf lesbar seine Tätigkeiten handschriftlich aufzeichnen. Sollte ein Nachtrag technisch unmöglich oder besonders aufwendig sein, darf der Lkw-Fahrer weiterhin eine Bescheinigung des Unternehmers vorlegen. Diese Art des Nachweises werde bei der Kontrolle akzeptiert, heißt es in dem Entwurf.
Änderung der FPersV könnte schon bald in Kraft treten
Da der Bundesrat am vergangenen Freitag bei seinem Beschluss einige Bedingungen gestellt hat, muss die Bundesregierung diesen Maßgaben zustimmen, bevor alle geplanten Änderungen an der FPersV in Kraft treten können. Wann das zuständige Bundesverkehrsministerium den von der Länderkammer stellenweise ergänzten Verordnungsentwurf dem Kabinett übergibt und es darüber entscheidet, ist unklar. Wahrscheinlich ist aber, dass dies noch vor der Bundestagswahl geschieht. Die Novelle der FPersV tritt dann am Tag nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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(ag)
Jörg Baldeweg