Erfurt. Lässt sich nicht zweifelsfrei klären, ob die einzelvertraglichen Regelungen, die Bezug auf einen Tarifvertrag nehmen, günstiger für einen Arbeitnehmer sind als die allgemeinen Tarifregelungen, die sein Arbeitgeber für die ganze Belegschaft ausgehandelt hat, so gelten letztere. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in Erfurt im Fall eines Mitarbeiters, für den infolge eines Betriebsübergangs mehrere Arbeitsregelungen infrage kamen.
Geklagt hatte ein Mann, dessen Arbeitsvertrag auf die Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost Telekom verwies. Gleichzeitig galt für die Belegschaft des Unternehmens ein mit der Gewerkschaft Verdi geschlossener Haustarifvertrag, der eine längere Arbeitszeit, aber auch eine höhere Bezahlung vorsah. Gemäß Tarifvertragsgesetz musste deshalb verglichen werden, welche Regelung günstiger für den Mitarbeiter ist. Der sogeannte Günstigkeitsvergleich ergab aber kein eindeutiges Ergebnis. Die Folge: Für den Arbeitnehmer gelten die allgemeingültigen Regelungen des Haustarifvertrags. (ctw/ag)
Urteil vom 15.04.2015
Aktenzeichen: 4 AZR 587/13