Erfurt. Betreibt eine Vereins-Geschäftsführerin auf intrigante Weise zielgerichtet die Abwahl des Vereinsvorsitzenden, kann das ihre außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Ein derart illoyales Verhalten zerstöre die für eine weitere Zusammenarbeit erforderliche Vertrauensbasis und den Betriebsfrieden, urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt (6 AZR 720/15). Im konkreten Fall ging es um den Rauswurf der einstigen Geschäftsführerin der Landesverkehrswacht Sachsen.
Nach Differenzen mit dem Präsidenten des Vereins hatte die Klägerin zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Ziel der Abwahl der Vereinsspitze aufgerufen. Daraufhin wurde ihre fristlose Kündigung beschlossen. Der Senat konnte aber nicht abschließend klären, ob die fristlose Kündigung innerhalb der erforderlichen zwei Wochen nach Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erfolgte. Daher muss sich das Landesarbeitsgericht noch einmal mit dem Fall befassen. (dpa)
Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 1.6.2017
Aktenzeichen: 6 AZR 720/15