Karlsruhe. Der Auftraggeber eines Transportes, bei dem es zum Verlust des Gutes gekommen ist, kann vom Hauptfrachtführer verlangen, die diesem zustehenden Schadenersatzansprüche aus dem Unterfrachtvertrag abzutreten. Das entschied der Bundesgerichthof, nachdem der Absender von 113 Fernsehern von dem beauftragten Hauptfrachtführer eine Entschädigung wegen des Diebstahls der Ladung verlangt hatte.
Der Geschädigte konnte in diesem Fall nicht den gesamten entstandenen Schaden verlangen, sondern diesen nur in dem Umfang geltend machen, den er mit seinem Vertragspartner vereinbart hatte. Sofern der Hauptfrachtführer einen weitergehenden Anspruch hinsichtlich dieses Restschadens gegen den von ihm beauftragten ausführenden Unterfrachtführer habe, sei er per geschlossenem Vertrag sogar verpflichtet, den überschießenden Differenzbetrag im Wege der Drittschadensliquidation vom ausführenden Frachtführer zu verlangen und abzutreten (ag)
Urteil vom 22.01.2015
Aktenzeichen: I ZR 127/13