Hamburg. Ein genereller Ausschluss von Standgeldern in Verträgen verstößt gegen Paragraf 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, weil sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Nichtzahlung von Standgeldern für einen bestimmten Zeitraum ist dagegen möglich. Das entschied das Amtsgericht Hamburg. Eine AGB-Klausel, die eine vergütungsfreie Zeit von vier Stunden vorsieht, stellt demnach keine unangemessene Benachteiligung dar. (ag)
Urteil vom 11.09.2014
Aktenzeichen: 31 c C 180/14