Bonn. Das Luftfahrtbundesamt (LBA) will zum 1. April 2016 den Status des geschäftlichen Versenders (gV) abschaffen. Das teilte der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV) in seinem Rundschreiben mit und bezieht sich dabei auf eine Auskunft des LBA. Demnach sei spätestens ab diesem Zeitpunkt eine Verladung mit dem Sicherheitsstatus „SCO“ (ausschließlich für Nur-Frachtflugzeuge) nicht mehr zulässig.
Nach positiver Prüfung durch das Bundesverkehrsministerium hat das LBA die vorgesehene Maßnahme an die EU-Kommission übermittelt. Die beantragte strengere Maßnahme („more stringent measure“) nach Artikel 6 der EU-Luftsicherheitsverordnung 300/2008 wurde von der Kommission akzeptiert.
Damit sei das LBA den Sicherheitsbedenken des DSLV in Bezug auf die Vergabe und die Überwachung des Status gV letztlich gefolgt. Das LBA will die betreffenden Reglementierten Beauftragten (RegB) in Kürze anschreiben und über das Auslaufen des Status gV informieren. Nach Angaben des LBA gibt es noch 38 gV, die von 22 RegB akzeptiert wur-den.
Weiterhin will das LBA langfristig die in der Luftfracht-Sicherheitskette tätigen Transporteure behördlich zulassen. Über diese Absicht habe das LBA den DSLV und andere Verbände informiert. Konkrete Eckwerte liegen dazu noch nicht vor. Mit einer Umsetzung dieses Vorhabens dürfte nach einer ersten Einschätzung des DSLV frühestens 2017 zu rechnen sein.
Ein geschäftlicher Versender versendet Fracht oder Post auf eigene Rechnung. Dessen Verfahren entsprechen laut LBA gemeinsamen Sicherheitsvorschriften und –standards, die es gestatten, die betreffende Fracht der Post mit Nurfracht- beziehungsweise Nurpost-Luftfahrzeugen zu befördern. Die Beförderung der Fracht im Bauch eines Passagierflugzeuges ist bei Fracht von einem geschäftlichen Versender also nicht möglich.
Erlauben es die Vertriebswege, dass die Luftfrachtsendungen den Empfänger ausschließlich mit Nurfracht- oder Nurpostluftfahrzeugen zeitgerecht und unversehrt erreichen können, stellt der Status des geschäftlichen Versenders gegebenenfalls eine Alternative zum bekannten Versender dar.
Für den geschäftlichen Versender gelten ähnliche Sicherheitsstandards wie im Falle eines bekannten Versenders. Es entfällt jedoch das behördliche Zulassungsverfahren. Der geschäftliche Versender wird durch einen reglementierten Beauftragten benannt, nachdem der geschäftliche Versender eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Mit dieser Erklärung verpflichtet sich das Unternehmen, bestimmte Sicherheitsstandards zu erfüllen. (ks)