Brandenburg an der Havel. Ein Hauptfrachtführer haftet für die Ablieferung des Transportgutes und muss sich das Verhalten eines von ihm beauftragten Unterfrachtführers zurechnen lassen. Das entschied das Oberlandesgericht Brandenburg. In dem Fall ging es um einen Güterverlust.
Die L. GmbH beauftragte den Hauptfrachtführer T mit der Durchführung eines Transports von 24 Tonnen Kupferkathoden. T beauftragte einen Unterfrachtführer mit Sitz in Ungarn. Planungsgemäß wurde die Ladung auf den Lkw verladen, wobei die Kennzeichen des Lkw-Zuges denen im Transportauftrag entsprachen. T. informierte die L., dass es zu einer Lieferverzögerung kommen werde, weil an dem Lkw eine Reparatur durchgeführt werden müsse. Später teilte sie mit, dass der Lkw beim Empfänger in der Warteschlange zum Abladen stehe. Tatsächlich kam die Ladung nie an.
HGB nimmt Hauptfrachtführer in die Verantwortung
Der Auftraggeber L. hatte deshalb Anspruch auf Schadensersatz wegen des Güterverlusts – und zwar in Höhe des Kaufpreises von rund 160.000 Euro. Der Hauptfrachtführer musste sich das Verhalten des von ihm engagierten Unterfrachtführers zurechnen lassen. Für den Verlust des Transportgutes in der Obhut des Unterfrachtführers hatte der Beklagte gemäß Paragraf 428 des Handelsgesetzbuchs (HGB) einzustehen. Nach Satz 1 dieser Vorschrift hat er Handlungen und Unterlassungen seiner Leute im gleichen Umfang zu vertreten wie eigene Handlungen, wenn die Leute in Ausübung ihrer Verrichtungen handeln. Gleiches gilt für Handlungen und Unterlassungen anderer Personen, deren er sich bei der Ausführung der Beförderung bedient.
Seine Argumentation, dass der Frachtbrief nicht von ihm unterzeichnet worden sei und er das Gut gar nicht in seine Obhut genommen hätte, ging ins Leere. Denn sowohl auf dem Frachtbrief als auch der Quittung mit dem Vermerk „Ware erhalten“ befinden sich Firmenstempel und Unterschrift eines Fahrers des ungarischen Transportunternehmens. Kennzeichen und Lkw stimmten darüber hinaus mit dem Frachtauftrag überein, so der Richter. Ferner habe T die Reparaturnotwendigkeit gemeldet sowie das Ankommen in der Warteschlange gemeldet, womit er einen Anerkenntniswillen gezeigt habe.
Dem Auftraggeber L war kein Mitverschulden anzulasten, weil er eine ausdrückliche Wertdeklaration unterlassen hatte, so die Urteilsbegründung. Zum einen habe der Hauptfrachtführer T anhand der Bezeichnung „24 t Cu-Kathoden“ die Werthaltigkeit der Ladung ableiten können, zum anderen liege der Wert noch innerhalb der gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen. L musste auch nicht damit rechnen, dass T die Lieferung mit größerer Sorgfalt behandeln würde, wenn deren Wert explizit genannt worden wäre. (ctw/ag)
Urteil vom 29.05.2019
Aktenzeichen: 7 U 142/13