München. Frachtlohnansprüche können zwar mit Ansprüchen aus einem Palettentauschvertrag aufgerechnet werden. Dafür ist es aber erforderlich, dass die Ansprüche wechselseitig unbestritten feststehen. Darauf weist das Oberlandesgericht München hin.
Die Vertragsparteien führten in dem Fall wechselseitig von 2012 bis 2015 Transportaufträge durch. Dabei tauschten sie auch jeweils Paletten. Zuletzt verlangte der Kläger Frachtlohn, der Beklagte erklärte daraufhin, den Betrag gegen den Wert nicht getauschter Paletten aufrechnen zu wollen. Zwischen den Parteien bestand dann aber Uneinigkeit, um wie viele Paletten es sich tatsächlich handelte.
Hierzu erklärte das Gericht, dass in einem solchen Fall die Aufrechnung gemäß Nummer 19 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen der 2003er Fassung (ADSp 2003), auf deren Grundlage die Transporte jeweils durchgeführt wurden, ausgeschlossen ist. Dort steht: "Gegenüber Ansprüchen aus dem Verkehrsvertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung
nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand nicht entgegensteht."
Der Beklagte musste seine Ansprüche aus fehlenden Paletten gesondert geltend. Ihm half es auch nichts, zu behaupten, dass für den Kläger kein ausreichender Versicherungsschutz bestanden habe, so dass dieser sich nicht gemäß Nummer 23 der ADSp 2003 auf die Bedingungen hätte berufen können. Dies hatte die Beklagte nämlich nicht ausreichend beweisen können.
Urteil vom 24.10.2018
Aktenzeichen: 7 U 3010/17