Celle. Wird ein LKW von einem anderen LKW abgeschleppt, dann besteht auch für das abgeschleppte Fahrzeug eine Haftung für Schäden aus der Betriebsgefahr heraus. Laut dem Oberlandesgericht Celle führt diese Gefälligkeit nicht automatisch zum Haftungsausschluss.
In dem Streitfall lief der Motor des abgeschleppten LKW und ein Fahrer saß hinter dem Lenkrad. Damit war der LKW im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes in Betrieb. Weil beide Fahrer nicht auf Hindernisse auf der Fahrbahn achteten und es daraufhin krachte, wurde der Schaden hälftig geteilt. (ctw)
Urteil vom 14.11.2012
Aktenzeichen 14 U 70/12