Augsburg. Ein Unternehmen aus dem Raum Augsburg ist kürzlich mit einer Klage gegen Google gescheitert. Es wollte erreichen, dass der Suchmaschinenbetreiber nicht mehr auf eine Internetseite verweisen darf, auf der negative Bewertungen über den Kläger zu lesen sind. Das Augsburger Landgericht wies die Klage aber ab.
Da der Betreiber der Internetseite mit anonymen Bewertungen nicht greifbar war, war das Unternehmen gegen Google juristisch vorgegangen. Die Richter konnten auf der Bewertungsseite aber keine klaren Rechtsverletzungen erkennen. Nach Ansicht des Gerichts sind die etwa zwei Jahre alten Kommentare von der Meinungsfreiheit gedeckt. Deswegen dürfe Google auch weiterhin den Nutzern der Suchmaschine die entsprechende Seite anzeigen. Einen Unterlassungsanspruch gebe es in diesem Fall nicht. (dpa/ag)
Urteil vom 13.03.2017
Aktenzeichen: 034 O 275/16