München. Ein Unternehmer ist gemäß Umsatzsteuergesetz (UStG) zwar grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für einen Gesellschafter einer erst noch zu gründenden Ein-Mann-GmbH gilt dies aber nicht. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) und wies die Klage eines Arbeitnehmers gegen sein Finanzamt ab. Der Mann wollte sich selbstständig machen und dafür eine GmbH gründen. Diese sollte Betriebsmittel einer anderen Firma im Rahmen eines Unternehmenskaufs erwerben. Der Kläger wurde hierfür durch eine Unternehmensberatung für Existenzgründer und einen Rechtsanwalt beraten. Dann entschied er sich doch gegen die GmbH-Gründung und den Unternehmenskauf.
Der Mann ging gleichwohl davon aus, dass er zum Vorsteuerabzug nach Paragraf 15 des UStG für die Beratungsleistungen berechtigt sei. Während das zuständige Finanzgericht dem in erster Instanz folgte, verneinte der BFH den Anspruch auf Vorsteuerabzug. Maßgeblich hierfür sei die rechtliche Eigenständigkeit der GmbH. So wäre der Kläger zum Vorsteuerabzug berechtigt gewesen, wenn er beabsichtigt hätte, das Unternehmen selbst zu kaufen, um es als Einzelunternehmer zu betreiben. Dies gelte auch für den Fall einer erfolglosen Unternehmensgründung. Als Gesellschafter einer - noch zu gründenden - GmbH habe der Mann aber kein Recht auf Vorsteuerabzug, hieß es.
Zwar kann auch ein Gesellschafter den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die GmbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Daher kommt ein Vorsteuerabzug etwa dann in Betracht, wenn er ein Grundstück erwirbt und dann in die GmbH einlegt. Demgegenüber waren die im Streitfall vom Kläger bezogenen Beratungsleistungen nicht übertragungsfähig. Daher hoben die Münchner Richter die Entscheidung der Vorinstanz auf und wiesen die Klage ab. (ag)
Urteil vom 11.11.2015
Aktenzeichen: V R 8/15