Bremen. Wer Mitarbeitern bestimmte Maßnahmen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands oder der betrieblichen Gesundheitsförderung mit bis zu 500 Euro im Jahr bezuschusst, muss auf diese Zuschüsse auch dann keine Steuer zahlen, wenn die Anbieter dieser Kurse nicht zertifiziert sind. Das entschied das Finanzgericht Bremen im Fall eines Arbeitgebers, der unter anderem Bauch-Rücken-Trainings, Wirbelsäulengymnastik und Massagen für seine Arbeitnehmer begünstigte. Dabei war er von einer Lohnsteuerfreiheit dieser Leistungen nach Paragraf 3 Nummer 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ausgegangen.
Das zuständige Finanzamt war dagegen der Ansicht gewesen, dass die jeweiligen Maßnahmen auch die sozialrechtlichen Anforderungen an die Leistungserbringer erfüllen müssen und verwies auf den „Leitfaden Prävention“ vom Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen.
Laut dem Finanzgericht Bremen genügt es allerdings, wenn die betrieblichen Angebote zur Gesundheitsprävention die Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllen. Dies sei bereits gegeben, wenn die Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker und qualifizierte Fitnesstrainer erbracht würden. Nicht ausreichend ist es demnach hingegen, wenn körperbezogene Dienstleistungen von externen Anbietern in Anspruch genommen werden, für die die Gesundheitsförderung gegenüber dem Komfortaspekt von ganz untergeordneter Bedeutung ist. (ag)
Urteil vom 11.02.2016
Aktenzeichen: 1 K 80/15 (5)